Rechtsanwalt Arne Timmermann   Fachanwalt für Strafrecht

Verbraucherrecht

Der Begriff Verbraucherrecht ist eher ein Überbegriff. Zum Verbraucherrecht gehört z.B. das Werkvertragsrecht, das Fernabsatzrecht (Verträge per Internet oder Telefon), aber auch das Kapitalanlagerecht und das Energierecht.

Maßgeblich dafür ist lediglich, dass auf der einen Seite des Geschäfts ein Verbraucher beteiligt ist. Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert. Danach ist ein Verbraucher jede Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Ansprechpartner für Fragen des Verbraucherrechts sind neben spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in erster Linie die Verbraucherzentralen.

Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale sind mir die aktuellen Auseinandersetzungen im Verbraucherrecht natürlich bekannt.


In meiner Kanzlei betreue ich Mandate insbesondere zu folgenden verbraucherrechtlichen Fragen:

Energierecht - Gaspreisstreitigkeiten

Ich habe mittlerweile mehr als 200 Verbraucher in Prozessen gegen Energieversorgungsunternehmen (bezüglich Gas und Thermostrom), insbesondere gegen die e.on Hanse Vertriebs GmbH vertreten und diverse Urteile gegen e.on erstritten.

Bereits seit dem Jahr 2005 wird der Widerstand gegen einseitige Preiserhöhungen von Gasversorgern vor den Zivilgerichten geführt. Angefangen mit einer "Musterklage", initiiert durch die Verbraucherzentrale Hamburg, sind insbesondere die seitens der e.on Hanse AG (heute: e.on Hanse Vertrieb GmbH) vorgenommenen drastischen Preissteigerungen Gegenstand von Urteilen der Gerichte in ganz Norddeutschland gewesen. In keinem Urteil ist der Rechtsauffassung von e.on gefolgt worden. Vielmehr haben bisher alle Gerichte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) die seitens der e.on in den Gaslieferungsverträgen ("Klassik-Gas") verwandte Preisanpassungsklausel ("e.on ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen") für unwirksam gehalten und auch den Umweg, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen über eine "ergänzende Vertragsauslegung" zu kommen, abgelehnt.

Folgende BGH-Entscheidungen wurden zunächst von den Instanzgerichten herangezogen:

  • BGH, KZR 2/07 vom 29.04.2008 – „Erdgassondervertrag“,
  • BGH, VIII ZR 274/06 vom 19.12.2008 – „Regionalgas Euskirchen“,
  • BGH, VIII ZR 225/07 vom 15.07.2009 – „GASAG I“,
  • BGH, VIII ZR 312/08 vom 13.10.2009 – „GASAG II“,
  • BGH, VIII ZR 320/07 vom 28.10.2009 – „Stadtwerke Bremen“,
  • BGH, VIII ZR 81/08 vom 13.01.2010 – „Stadtwerke Essen“,
  • BGH, VIII ZR 312/08 vom 26.01.2010 – „GASAG III“,
  • BGH, VIII ZR 246/08 vom 14.07.2010 – „EWE“.

U.a. mit folgenden Entscheidungen sind die Klagen der eon Hanse Vertrieb GmbH gegen Widerspruchskunden zurück gewiesen worden:

Amtsgericht Winsen (Luhe) vom 12.01.2010, Gz. 18 C 861/09, Amtsgericht Reinbek vom 24.02.2010, Gz. 5 C 366/09, Amtsgericht Hamburg-Bergedorf vom 12.02.2010, Gz. 410A C 183/09, Amtsgericht Hamburg vom 24.02.2010, Gz. 17A C 223/09, Amtsgericht Tostedt vom 24.02.2010, Gz. 18 C 180/09, Amtsgericht Ahrensburg vom 10.03.2010, Gz. 48 C 682/09, Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 30.03.2010, Gz. 716C C 8/10, Amtsgericht Hamburg-Altona vom 01.04.2010, Gz. 314B C 288/09, Amtsgericht Hamburg vom 19.04.2010, Gz. 5 C 125/09, Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 22.04.2010, Gz. 922 C 435/09, Amtsgericht Hamburg-Altona vom 23.04.2010, Gz. 314B C 287/09, Amtsgericht Bad Segeberg vom 23.04.2010, Gz. 9 C 252/09, Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 07.05.2010, Gz. 716B C 100/09, Amtsgericht Norderstedt vom 19.05.2010, Gz. 42 C 841/09 und Gz. 42 C 821/09, Amtsgericht Norderstedt vom 21.05.2010, Gz. 47 C 863/09, Gz. 47 C 873/09, Gz. 47 C 1043/09, Amtsgericht Hamburg-Harburg vom 21.05.2010, Gz. 641 C 323/09, Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 21.05.2010, Gz. 919 C 258/09, Amtsgericht Hamburg vom 01.06.2010, Gz. 23A C 168/09, Gz. 23A C 167/09, Gz. 23A C 163/09, Gz. 23A C 171/09 sowie Gz. 23A C 162/09, Amtsgericht Parchim vom 10.06.2010, Gz. 12 C 350/09, Amtsgericht Hamburg-Barmbek vom 25.06.2010, Gz. 822 C 319/09, Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Gz. 711 C 115/09 vom 24.06.2010, Amtsgericht Hamburg-Harburg, Gz. 642 C 295/09 vom 29.06.2010, Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Gz. 815 C 109/09 vom 08.07.2010, Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Gz. 408 C 175/09 vom 09.09.2010, Amtsgericht Hamburg-Harburg, Gz. 644 C 306/09 vom 20.09.2010, Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Gz. 823 C 143/09 vom 15.10.2010, Amtsgericht Tostedt, Gz. 5 C 221/09 vom 28.10.2010, Amtsgericht Hamburg, Gz. 7B C 130/09 vom 05.11.2010, Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Gz. 823 C 166/09 vom 05.11.2010 und Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Gz. 813B C 112/09 vom 16.11.2010

Landgericht Hamburg vom 15.04.2011, Gz. 317 S 103/10, vom 18.04.2011, LG HH Gz. 317 S 103/10, LG HH vom 11.05.2011, Gz. 318 S 82/10, LG HH vom 18.05.2011, Gz. 318 S 22/10, Gz. 318 S 177/10 und 318 S 99/10, LG HH vom 25.05.2011, Gz. 318 S 29/10, LG HH vom 03.06.2011 Gz. 317 S 76/10. Landgericht Hamburg vom 11.07.2011, Gz. 317 S 86/10, LG Kiel vom 21.12.2010, Gz. 1 S 167/10, LG Kiel vom 13.01.2011, Gz. 12 O 9/10, LG Kiel vom 27.01.2011, Gz. 10 S 28/10, LG Lübeck vom 10.01.2011, Gz. 1 S 68/10, LG Lübeck vom 11.02.2011, Gz. 131/09, LG Lübeck vom 18.02.2011, Gz. 6 O 25/09, LG Itzehoe vom 28.01.2011, Gz. 9 S 72/10.

Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2012 (Az.: VII ZR 93/11 und 113/11) ist nun auch höchstrichterlich geklärt, dass die "Wärmemarktklausel" unwirksam ist und e.on keinen Zahlungsanspruch auf Grundlage der von ihr einseitig erhöhten Gaspreise hat.

Das Landgericht Hamburg hat sodann in diversen Entscheidungen mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH Berufungen der e.on gegen ihr unliebsamen Urteile der Amtsgerichte verworfen.

Selbst das Hanseatische Oberlandesgericht, das offenbar beabsichtigt hatte, das Musterverfahren der Verbraucherzentrale Hamburg nach dem Motto "allein gegen alle" zugunsten der e.on zu entscheiden, musste sich letztlich der BGH-Entscheidung beugen und wies im Hinweisbeschluss vom 19.03.2012 (Az.: 11 U 70/10) darauf hin, dass nunmehr die Berufung der e.on keine Aussicht auf erfolg mehr habe, woraufhin diese das Rechtsmittel zur Vermeidung einer weiteren für sie negativen Entscheidung zurück nahm.

Durch den BGH geklärt ist nun auch die Frage des Verjährungsbeginns bei Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen:

Die Verjährung beginnt hier (entgegen der Rechtsauffassung der Versorgungsunternehmen) nicht bereits mit dem Zeitpunkt der geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der Erteilung der Jahresabrechnung (BGH, Urteil vom 23.05.2012 zum Az.: VIII ZR 210/11 - auf Entscheidungen des AG Hamburg-Altona und des LG Hamburg).

Wichtig für alle Verbraucher, die nach erfolgreicher Abwehr einer Zahlungsklage der e.on nun selbst Rückforderungsansprüche einklagen wollen:

Die Forderung gegenüber e.on berechnet sich nicht zwingend auf Basis des Arbeits- und Grundpreises, den das Gericht der Zahlungsklage zugrunde gelegt hat! Vielfach sind diese Urteile vor dem Grundsatzurteil des BGH vom 14.03.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Berechnungsmethode des BGH (einfach gesagt: Preis, der drei Jahre vor Einlegung des Widerspruches galt) führt häufig zu einem niedrigeren Preis. Durch das rechtskräftige Urteil des vorherigen Verfahrens gegen e.on ist keine Bindung an die darin enthaltene Berechnungsmethode entstanden (siehe das von mir erstrittene rechtskräftige Urteil des AG Hamburg vom 14.05.2013 zum Az.: 7 b C 149/12).


Fehlgeschlagene Kapitalanlagen - Bankenhaftung

Die Zahl der Geschädigten geht bundesweit in die Hunderttausende.

Nachdem seit Ende der 1980er Jahre die Anlagevermittler noch wie die Heuschrecken durch das Land zogen, um ihre kreditfinanzierten Fondsanlagen und Schrottimmobilien zum Vorteil der finanzierenden Banken unter die gutgläubigen Anleger zu bringen, machen die Banken den Kundenfang in letzter Zeit eher selbst.

Da werden unerfahrene und gutgläubige Stammkunden von ihrer Hausbank zum Erwerb von risikoreichen Zertifikaten, Schiffsfonds sowie geschlossener Immobilienfonds und Aktienanlagen geworben - und wenn sich der (Total-) Verlust dann realisiert, werden die geschädigten Anleger daran erinnert, sie seien doch umfangreich beraten und aufgeklärt worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es aber durchaus die Möglichkeit, Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung zur Rückabwicklung von Kapitalanlagen zu zwingen bzw. Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Hier nur einige Beispiele:

  • Die Beratung erweist sich als nicht anlegergerecht bzw. nicht anlagegerecht (objektgerechte Beratung). Insbesondere wurden die Vorgaben des Kunden hinsichtlich der Risikobereitschaft, der Laufzeit einer Anlage oder der Verfügbarkeit der Anlagesumme missachtet.
  • Der Bankmitarbeiter hat bei der Empfehlung einer Anlage unrealistische Gewinnprognosen gemacht und Risiken bewusst klein geredet.
  • Es wurden versteckte Innenprovisionen ("Kick-Backs") verschwiegen.
  • Es wurde ein zwischenzeitlich verschlechtertes Rating des Anlage dem Kunden verschwiegen und veraltete Werbeprospekte übergeben.
  • Es wurden gar keine Emmissionsprospekte o.ä. ausgehändigt.
  • Es erfolgte eine kreditfinanzierte Kapitalanlage, die sich schon wegen der Zinszahlungen an die Bank nahezu nie rechnen kann.
  • Es wurden dem Kunden negative Informationen aus der Fachpresse über die gezeichnete Anlage vor dem Vertragsabschluss vorenthalten.
  • Die Zeichnung der Anlage erfolgte über ein Treuhandunternehmen, das derartige Rechtshandlungen aber für den Anleger gar nicht vornehmen durfte.

Für betroffene Verbraucher bedeutet dies: Wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt und klären Sie, ob die Voraussetzungen dieser Urteile auch auf Sie zutreffen. Der Anwalt wird Sie beraten und dann ggf. für Sie Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank oder dem Anlagevermittler geltend machen.

Ich selbst habe bereits in etlichen Fällen Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche von betroffenen Verbrauchern durchgesetzt. U.a. wurden und werden von mir Gerichtsverfahren zu folgenden Kapitalanlagen von mir geführt:

  • Verfahren gegen Banken und Bausparkassen wegen der Kreditvergabe zur Finanzierung von überteuerten "Schrottimmobilien"
  • Bankenhaftung bei kreditfinanzierten Fondsanlagen (z.B. WGS-Fonds, DLF-Fonds)
  • Bankenhaftung wegen der Empfehlung zum Erwerb von "Lehman-Zertifikaten",
  • fehlerhafte Anlageberatung bei der Zusammenstellung eines privaten Depots
  • Schadensersatzansprüche gegen die Bank bei Empfehlung und Verkauf von (mittlerweile zwangsweise ausgesetzten) geschlossenen Immobilienfonds

Übrigens:
*Rechtsschutzversicherer* müssen Anlegern geschlossener Immobilienfonds im Streit mit Banken oder Vermittlern beistehen. Die in diesen Fällen vielfach von Rechtsschutzversicherern zitierte "Baurisikoklausel" gilt für diese Fälle nicht (Urteil des BGH, Aktenzeichen: IV ZR 318/02).


Probleme beim Kauf per Internet

Die Abwicklung von Geschäften über das Internet spart lästige Wege und erspart das Schlangestehen. Das "Fernabsatzgeschäft" bringt jedoch vielfach auch Probleme mit sich.

Rechtsfragen zum Gewährleistungsrecht bei Online- Kaufgeschäften, zum Widerrufsrecht sowie zur Frage der Kosten bei Rückabwicklung eines Internet-Kaufvertrags beantworten die Verbraucherzentralen sowie im Verbraucherrecht tätige Anwälte.

Generell gilt:

  • Auch wenn es mühselig ist: Lesen Sie sich Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen sorgfältig durch
  • Drucken Sie sich die entsprechenden Dokumente aus und bestätigen Sie vertragliche Vereinbarungen schriftlich
  • Beachten Sie, dass es im Falle von mündlichen Vereinbarungen später immer wieder zu Beweisschwierigkeiten kommen kann
  • Das - weit verbreitete - Vorurteil, ein Vertrag sei nur gültig, wenn man unterschrieben habe, ist falsch (Denken Sie an die Kaufverträge, die alltäglich im Supermarkt, an der Tankstelle usw. abschließen!).
  • Seien Sie generell vorsichtig, wenn Sie Ihr Vertragspartner zu Vorauszahlungen auffordert und nutzen Sie - soweit vorhanden - die Zahlung über Treuhandmodelle
  • Denken Sie daran, dass das Internet auch ein großer Marktplatz für Daten ist! Jedem, dem Sie Ihre persönlichen Daten übermitteln, geben Sie die Möglichkeit, diese Daten weiter zu geben oder zu verkaufen